Die große VwGO-Reform: Was der Referentenentwurf für Bürger und Unternehmen bedeutet

Das Verwaltungsgerichtsverfahren steht vor seiner tiefgreifendsten Reform seit einem Vierteljahrhundert. Am 2. Februar 2026 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Referentenentwurf zum 7. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (7. VwGOÄndG) veröffentlicht. Der Entwurf ist Teil des „Pakts für den Rechtsstaat” und zielt darauf ab, überlastete Verwaltungsgerichte zu entlasten, Verfahren zu beschleunigen und die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen gegenüber dem Staat zu stärken. Die VwGO war zuletzt im Jahr 2001 grundlegend reformiert worden.

Das sind die wichtigsten geplanten Änderungen

1. Kleinere Spruchkörper – schnellere Entscheidungen

Gerichte sollen künftig häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. Am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sollen Senate öfter mit drei statt mit fünf Richterinnen und Richtern besetzt werden. An den Oberverwaltungsgerichten soll eine Übertragung auf den Einzelrichter generell möglich sein, sofern die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 9 Abs. 4 VwGO-E). Proberichterinnen und -richter sollen bereits nach sechs Monaten (statt nach einem Jahr) als Einzelrichter entscheiden dürfen (§ 6 Abs. 1 S. 2 VwGO-E) – bislang war dies nur in Asylverfahren zulässig.

2. Widerspruch per einfacher E-Mail

Eine praxisnahe Erleichterung für Bürger und Unternehmen: Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen sollen künftig formlos per einfacher E-Mail eingelegt werden können. Bislang ist hierfür die Schriftform oder eine qualifizierte elektronische Form erforderlich (§§ 70 Abs. 1, 3a VwGO). Diese Änderung erhöht die Zugänglichkeit des Verwaltungsrechtsschutzes – ersetzt aber keine fundierte rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten.

3. Härteres Vorgehen gegen missbräuchliche Klagen

Offensichtlich aussichtslose oder rechtsmissbräuchliche Klagen sollen Gerichte erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses bearbeiten müssen (§ 85a VwGO-E). Wird der Vorschuss nicht binnen drei Monaten gezahlt, gilt die Klage als zurückgenommen. Verspätetes Vorbringen soll leichter zurückgewiesen werden können, um Verfahrensverzögerungen zu verhindern.

4. Gesetzliche Verankerung des „Hängebeschlusses”

Das bislang nur durch Richterrecht anerkannte Instrument des Hängebeschlusses – eine vorläufige Sicherungsanordnung im Eilverfahren, die den Status quo bis zur eigentlichen Entscheidung sichert – soll ausdrücklich in der VwGO normiert und grundsätzlich unanfechtbar gestellt werden (§ 123 Abs. 4 VwGO-E). Dies schafft Rechtssicherheit, etwa in Abschiebungsschutzverfahren oder bei existenzbedrohenden Verwaltungsakten.

5. Höheres Zwangsgeld gegen säumige Behörden

Kommt ein Hoheitsträger – etwa eine Stadt oder ein Land – einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht nach, soll das maximale Zwangsgeld von bisher 10.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden (§ 172 VwGO-E). Das Zwangsgeld soll zudem nicht mehr an denselben Hoheitsträger zurückfließen – das bisherige „Linke-Tasche-Rechte-Tasche-Prinzip” entfällt – sondern an eine andere Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Einrichtung.

6. Strukturelle „Hochzonung”: Direkte Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte

Bestimmte Verfahren sollen unmittelbar bei den Oberverwaltungsgerichten beginnen, um unnötige Instanzenzüge zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere Verfahren mit besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität.

Was bedeutet das für Sie?

Für Mandanten, die Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen Behörden führen oder planen, ist die Reform von erheblicher praktischer Bedeutung: Die neuen Präklusionsregeln verlangen eine noch konsequentere frühzeitige Aufbereitung des gesamten Sachvortrags. Wer zu spät vorträgt, riskiert, dass sein Vorbringen zurückgewiesen wird.

Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Ein Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen; einzelne Vorschriften sollen nach einer Übergangsfrist in Kraft treten. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind wahrscheinlich.

Weiterführender Link: Referentenentwurf des BMJ (Gesetzgebungsverfahren)

Haben Sie Fragen zu laufenden oder geplanten Verwaltungsstreitigkeiten? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie frühzeitig und umfassend.

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