Das Lieferkettenrecht befindet sich in einer Phase erheblichen Umbruchs. Während das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) formell weiter in Kraft ist, wird es durch politische Beschlüsse und gesetzgeberische Initiativen schrittweise verändert – und soll mittel- bis langfristig durch die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) abgelöst werden.
Aktueller Stand des LkSG
Ein Regierungsentwurf zur Änderung des LkSG befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Die wichtigsten geplanten Änderungen:
- Berichtspflicht gestrichen: Die jährliche Berichtspflicht gegenüber dem BAFA soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 entfallen. De facto ist die Berichtsmaske des BAFA bereits seit November 2025 deaktiviert.
- Reduzierter Sanktionsrahmen: Nur noch besonders schwere Pflichtverstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
- Kernpflichten bleiben: Risikomanagement, Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Bereitstellung eines Beschwerdeverfahrens sowie die interne Dokumentation gelten weiterhin – für alle Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten im Inland.
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat eine Evaluierung des LkSG bis Juni 2026 angekündigt und fordert, alle über die CSDDD hinausgehenden Regelungen zu streichen.
Was bringt die CSDDD?
Auf EU-Ebene hat das Omnibus-I-Paket (Dezember 2025) die CSDDD erheblich abgeschwächt. Nach der politischen Einigung soll die Richtlinie künftig nur noch für Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mindestens 1,5 Mrd. Euro gelten (statt ursprünglich ab 1.000 Mitarbeitenden). Für nicht-europäische Unternehmen gilt eine Umsatzschwelle von 3 Mrd. Euro in der EU.
Die Mitgliedstaaten müssen die CSDDD bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Die Anwendungspflicht beginnt jedoch erst 2029. In Deutschland soll das LkSG durch ein neues „Gesetz für internationale Unternehmensverantwortung“ abgelöst werden; dessen Inhalt ist noch nicht bekannt.
Inhaltlich unterscheidet sich die CSDDD vom LkSG vor allem durch ihren risikobasierten Ansatz: Unternehmen sollen Sorgfaltspflichten gezielt auf die identifizierten Hoch-Risiko-Bereiche konzentrieren und risikoarme Lieferanten von intensiveren Prüfpflichten ausnehmen können.
Handlungsempfehlungen
Für Unternehmen, die aktuell unter das LkSG fallen:
- Dokumentation nicht vernachlässigen: Die interne Dokumentationspflicht gilt trotz Wegfall der BAFA-Berichtspflicht unverändert weiter.
- Lieferantenverträge prüfen: Bestehende Klauseln sollten auf die künftigen CSDDD-Anforderungen (risikobasierter Ansatz) ausgerichtet werden.
- Compliance-System aufrechterhalten: Wer ein funktionierendes System aufgebaut hat, sollte es nicht abbauen – die CSDDD wird strukturell vergleichbare Anforderungen stellen.
- CSRD beachten: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gilt für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. Euro Umsatz weiterhin.Weiterführende Links: Bundestagsdebatte zum LkSG (Jan. 2026) | CSDDD-Überblick (Haufe)
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