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Nachhaltigkeitskooperationen: Wenn Europa erlaubt, was Amerika verfolgt

Unternehmen, die Nachhaltigkeitsziele gemeinsam verfolgen, sehen sich einem wachsenden rechtlichen Widerspruch ausgesetzt: Was die Europäische Kommission kartellrechtlich ausdrücklich fördert, wird in den USA zunehmend als Kartellrechtsverstoß verfolgt. Und wer seine Umweltziele öffentlich kommuniziert, wie das europäische Lauterkeitsrecht es verlangt, liefert damit möglicherweise genau das Beweismittel, das US-Behörden für ein Kartellverfahren benötigen.

Drei Regelwerke, ein Dilemma

Unternehmen, die Nachhaltigkeitsinitiativen verfolgen oder an Branchenkooperationen teilnehmen, bewegen sich an der Schnittstelle dreier Rechtsregime – und alle drei stellen gleichzeitig Anforderungen:

Kartellrecht (Art. 101 AEUV / § 1 GWB): Seit den überarbeiteten EU-Horizontalleitlinien 2023 gibt es für Nachhaltigkeitskooperationen zwar einen sog. „Soft Safe Harbour“ – Kooperationen, die sechs kumulativ zu erfüllende Kriterien einhalten (u. a. freiwillige Teilnahme, transparenter Prozess, Marktanteile unter 20%), gelten als kartellrechtlich unbedenklich. Gleichzeitig hat das Bundeskartellamt in der Sache Agrardialog Milch klargestellt: Nachhaltigkeitsrhetorik allein ist kein Freibrief für Preisabsprachen; wer branchenweite Standards setzt, die sich auf Preise oder Mengen auswirken, bewegt sich schnell im Kartellrecht.

Lauterkeitsrecht (UWG, EmpCo-Richtlinie): Das 3. UWG-Änderungsgesetz vom 19. Februar 2026 hat die Spielregeln für Umweltwerbung grundlegend verändert. Kompensationsbasierte Klimaneutralitätsaussagen – Werbung mit „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „CO₂-positiv“ gestützt auf den Kauf von CO₂-Zertifikaten – sind nun per se unzulässig (Nr. 4c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F.). Zukunftsbezogene Umweltversprechen verlangen einen öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Umsetzungsplan. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ setzen den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung voraus.

Transatlantisches Kartellrecht (Sherman Act): Während Europa Nachhaltigkeitskooperationen fördert, werden vergleichbare Initiativen in den USA als Wettbewerbsbeschränkungen verfolgt. Im November 2024 klagten 13 US-Bundesstaaten gegen BlackRock, State Street und Vanguard mit dem Vorwurf, deren gemeinsame Beteiligung an Klimainitiativen (Climate Action 100, Net Zero Asset Managers Initiative) stelle eine kartellrechtswidrige Koordinierung zur Drosselung der Kohleproduktion dar. Im Mai 2025 schlossen sich FTC und DOJ an. Im Februar 2026 schloss Vanguard einen Vergleich über 29,5 Mio. USD – obwohl das Gericht einräumte, es gebe keine direkten Beweise für eine Absprache, sondern nur circumstantial evidence: die gemeinsame Mitgliedschaft in Klimainitiativen.

Das Compliance-Trilemma

Der Widerspruch hat eine besondere Qualität, denn die drei Anforderungen sind nicht unabhängig voneinander – sie sind miteinander verschränkt:

  1. Kartellrechtliche Kooperation – In Europa sollen und dürfen Unternehmen kooperieren, um gemeinsame Nachhaltigkeitsstandards zu setzen.
  2. Lauterkeitsrechtliche Kommunikation – Diese Kooperation muss transparent, substantiiert und öffentlich nachprüfbar kommuniziert werden, um dem Greenwashing-Vorwurf zu entgehen.
  3. Transatlantische Exposition – Genau diese öffentliche und koordinierte Nachhaltigkeitskommunikation kann in den USA als Indiz für eine kartellrechtswidrige conspiracy gewertet werden.

Besonders heikel: Wer einmal öffentliche Nachhaltigkeitsziele kommuniziert hat, kann sich dem lauterkeitsrechtlichen Problem nicht durch einfaches Schweigen entziehen. Wer kartellrechtlich zulässige Ziele ankündigt und diese stillschweigend aufgibt, riskiert den Vorwurf einer fortwirkenden Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG) – ein Aspekt, den die bisherige Literatur bislang kaum beleuchtet hat.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Weder Abwarten noch reflexartige Rückzug aus Nachhaltigkeitsinitiativen ist die richtige Antwort. Gefragt ist eine integrierte Compliance-Strategie, die alle drei Dimensionen gleichzeitig in den Blick nimmt:

  • Kartellrechtliche Strukturierung: Kooperationen auf konkrete, messbare und zeitlich begrenzte Ziele ausrichten; Informationsaustausch auf das Notwendigste beschränken; proaktive Konsultation der Kartellbehörde (§ 32c Abs. 4 GWB) erwägen.
  • Lauterkeitsrechtliche Kommunikation: Kompensationsbasierte Klimaneutralitätsaussagen vollständig vermeiden; für zukunftsbezogene Versprechen dokumentierte, überprüfbare Umsetzungspläne bereithalten; allgemeine Umweltbegriffe nur mit konkreten Belegen verwenden.
  • Transatlantisches Risikomanagement: Kooperationen mit globalem Bezug auf ihre US-rechtliche Exposition hin prüfen; soweit möglich, einseitige Selbstverpflichtungen statt koordinierter Brancheninitiativen bevorzugen; bei unvermeidbarer Kooperation die Unabhängigkeit der eigenen Entscheidungsprozesse sorgfältig dokumentieren.

Regulatorischer Ausblick

Auf europäischer Ebene fehlt nach wie vor ein belastbarer Rechtsrahmen. Die Green Claims-Richtlinie – die klare Substantiierungskriterien für Umweltaussagen hätte liefern sollen – liegt seit dem gescheiterten Trilog im Juni 2025 faktisch auf Eis. Das Ergebnis: Die EmpCo-Umsetzung sagt, was verboten ist, gibt aber keine positive Orientierung, was erlaubt ist. Auf der kartellrechtlichen Seite fehlt eine Gruppenfreistellungsverordnung für Nachhaltigkeitskooperationen; der „Soft Safe Harbour“ der Horizontalleitlinien lässt gerade die praxisrelevantesten Konstellationen – Brancheninitiativen mit hohen Marktanteilen – offen.

Bis der europäische Gesetzgeber diese Lücken schließt, bleibt die Compliance-Verantwortung bei den Unternehmen.


Der Beitrag vertieft die in folgendem Aufsatz entwickelten Thesen: Dr. René Wieser, Greenwashing-Compliance an der Schnittstelle von Kartellrecht und Lauterkeitsrecht – Nachhaltigkeitskooperationen zwischen Kartellverbot, EmpCo und transatlantischem Gegenwind, WRP 2026, 701. Der vollständige Aufsatz ist in der WRP (Wettbewerb in Recht und Praxis) erschienen und auf Anfrage erhältlich.


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