Am 10. Februar 2026 ist das Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) in Kraft getreten. Der Bundestag hatte das Gesetz am 19. Dezember 2025 verabschiedet, der Bundesrat stimmte am 30. Januar 2026 zu. Das StoFöG ist das bislang umfangreichste kapitalmarktrechtliche Reformpaket dieser Legislaturperiode und adressiert drei strategische Schwerpunkte: die Stärkung des Investitionsstandorts Deutschland, die Förderung von Wachstumskapital sowie die Entbürokratisierung des Finanzmarkts.
Kernregelungen im Überblick
1. Steuerliche Erleichterungen für Reinvestitionen (§ 6b Abs. 10 EStG)
Der Höchstbetrag für die steuerneutrale Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften wurde von 500.000 Euro auf 2.000.000 Euro angehoben. Begünstigt sind ausschließlich natürliche Personen und Mitunternehmerschaften (keine Kapitalgesellschaften). Die Anteile müssen mindestens sechs Jahre im Betriebsvermögen gehalten worden sein.
Achtung für die Praxis: Da die Regelung erst für Wirtschaftsjahre gilt, die nach der Verkündung des Gesetzes (9. Februar 2026) beginnen, gilt der erhöhte Betrag bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr erst für Veräußerungen ab dem 1. Januar 2027. Eine Steueroptimierung für bereits geplante Transaktionen in 2026 sollte daher rechtzeitig geprüft werden.
2. Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien
Im Investmentsteuergesetz (InvStG) und im KAGB wurden die Rahmenbedingungen für Immobilien- und Spezialfonds verbessert, damit diese rechtssicher in erneuerbare Energien und Infrastruktur investieren können – ohne steuerliche Nachteile riskieren zu müssen. Dies verbessert die Attraktivität Deutschlands als Fondsstandort für institutionelle Investoren.
3. Erleichterter Kapitalmarktzugang für KMU und Start-ups (Listing Act)
Über die Umsetzung des europäischen Listing Act vereinfacht das StoFöG die Anforderungen für Börsengänge und Kapitalerhöhungen. Der Rechtsrahmen für Venture-Capital- und Private-Equity-Investoren wird flexibilisiert, um wachstumsorientierte Unternehmen besser mit Kapital versorgen zu können.
4. Umsetzung europäischer Vorgaben und Entbürokratisierung
Das Gesetz setzt zudem den European Single Access Point (ESAP) um – ein zentrales europäisches Portal, über das künftig wichtige Unternehmensdaten öffentlich zugänglich gemacht werden. Zahlreiche Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten werden vereinfacht oder gestrichen. Die Bundesregierung beziffert die jährliche Entlastung auf ca. 76 Mio. Euro für die Wirtschaft und 14 Mio. Euro für die Verwaltung.
Praktische Relevanz: Chancen und Beratungsbedarf
Das StoFöG eröffnet insbesondere für folgende Unternehmen und Investoren neue Handlungsfelder:
- Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften: Steuerneutrale Reinvestition von Veräußerungsgewinnen in deutlich höherem Umfang ab 2027 möglich
- Fondsinitiatoren und Kapitalverwaltungsgesellschaften: Neuer rechtssicherer Rahmen für Infrastruktur- und Energieinvestitionen erfordert Anpassung der Fondsdokumentation
- Mittelständler und Start-ups: Verbesserter Kapitalmarktzugang und erleichterte Börsengänge durch den Listing Act
- Finanzdienstleister und Banken: Administrative Erleichterungen durch Wegfall von Meldepflichten, aber neue Anforderungen durch die ESAP-Einbindung
Gerade die Verbindung aus steuerlicher Optimierung, kapitalmarktrechtlicher Investitionsstrukturierung und verwaltungsrechtlicher Genehmigungspraxis (letztere durch die parallel laufende VwGO-Reform beeinflusst – s. Beitrag 1) macht in diesem Bereich interdisziplinäre Rechtsberatung unverzichtbar.
Weiterführende Links: Bundesregierung zum StoFöG | Bundestag: Verabschiedung StoFöG | BMF-Monatsbericht Sept. 2025
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